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Neue Regelungen für die Stromkennzeichnung
Durch das „Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften“ (EnWG 2011) vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 2011, S. 1554 ff), welches am 5. August 2011 in Kraft getreten ist und durch das neue „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“ (EEG 2012) vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634 ff), welches am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, sind neue Regelungen für die Stromkennzeichnung der Energieversorger geschaffen worden.
Neu im EnWG 2012 ist unter anderem, dass die Pflicht zur Veröffentlichung der Stromkennzeichnung nicht mehr am 15.12. eines Jahres zu erfolgen hat, sondern bereits am 01.11. eines Jahres. Zu beachten ist beispielsweise auch, dass die Ausweisung der Stromkennzeichnung jetzt auch verpflichtend im Internet (Website) des Unternehmens zu erfolgen hat und grafische Vorgaben zur Veröffentlichung der Daten aufgezeigt werden. Denn nach Auffassung des Bundesrats (Drucksache 343/11, S. 216) hat „die bisherige Praxis einiger Elektrizitätsversorgungsunternehmen .. gezeigt, dass die Darstellungsform der Stromkennzeichnung teilweise so gewählt wird, dass diese von den Stromkunden kaum wahrgenommen werden kann oder nicht mit anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen vergleichbar ist“.
Auch wurde der Energieträger-Mix weiter aufgeschlüsselt. Statt der bisherigen Positionen muss nun nach § 42 (1) EnWG prozentual der Anteil für Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, Erneuerbare Energien gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie sonstige Erneuerbare Energien angegeben werden.
Sollte ein Unternehmen Strom unbekannter Herkunft beziehen (z. B. über die Börse), muss jetzt der ENTSO-E-Energieträgermix Deutschland dafür genutzt werden. Dieser wurde bereits durch den bdew veröffentlicht und schlüsselt sich wie folgt auf:
Kernkraft: 27,9 %
Kohle: 50,3 %
Erdgas: 16,1 %
Sonstige fossile Energieträger: 5,7 %
EEG: 0 %
Sonstige erneuerbare Energien: 0 %
Zu beachten ist, dass der Anteil „sonstiger erneuerbarer Energien“ Null Prozent beträgt und dieses nach Forderung der Bundesnetzagentur so lange bleibt, wie das Herkunftsnachweisregister in Deutschland noch nicht eingeführt wurde. (Quelle: bdew, Datenbestimmung 2010 für den ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland gemäß § 42 EnWG Abs. 4 , 29.08.2011)
Neu ist auch, dass nach § 42 (1) 5 EnWG eine Verwendung von Strom aus Erneuerbaren Energien zum Zweck der Stromkennzeichnung nur durch die drei folgenden Vorgaben ermöglicht wird. Zum einen durch (1) Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbare Energien, die durch die zuständige Behörde nach § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden; durch (2) Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wird (EEG-Quote) und (3) Strom aus Erneuerbare Energie als Anteil des nach § 42 (4) EnWG berechneten Energieträger-Mixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist (ergo: ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland).
Bei diesen drei Möglichkeiten ist Folgendes zu beachten.
Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbare Energien sind verpflichtend ab dem Tag der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters gemäß § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu nutzen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt dieses Datum bekannt.
Wie bereits erwähnt, kann dem EnWG nach der Anteil "sonstiger Erneuerbarer Energien" des ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland für die Stromkennzeichnung genutzt werden. Allerdings wurde dieses erst mal durch die Bundesnetzagentur "auf null" gesetzt.
Last but not least erfolgt die "Rückkehr" der EEG-Quote. Nicht mehr physikalisch, wie in der Vergangenheit, sondern "statistisch". Juristisch ausgedrückt sind nach § 54 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG Umlage, Ansatz 4, "die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger .. mit Ausnahme des Anteils für Strom aus „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ entsprechend anteilig für die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher um den nach Absatz 1 auszuweisenden Prozentsatz zu reduzieren". (Quelle: BGBl 2011, Teil I Nr. 42, 1651) Anders formuliert: die EEG-Quote verdrängt alle Energieträger. Auch den Anteil Sonstiger erneuerbarer Energien.









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